Überzogene Gebührenrechnung eines Inkassodienstes
Ein Unternehmen beauftragte ein Inkassounternehmen mit der ratenweisen Beitreibung einer titulierten Forderung von ca. 200.000 Euro. Nach eineinhalb Jahren kündigte das Unternehmen den Auftrag. Der Inkassodienst stellte daraufhin Gebühren und Vollstreckungskosten in Höhe von 83.000 Euro in Rechnung. Er berief sich hierbei auf die getroffene Honorarvereinbarung und eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die gesamte Vergütung zu erstatten sei.
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Der Bundesgerichtshof erklärte die formularmäßige Klausel, nach der ein Inkassobüro für jeden Fall der Kündigung des Inkassoauftrages die volle Vergütung als Festbetrag – unabhängig vom Stand der bis dahin erbrachten Leistungen – beanspruchen kann, für unwirksam. Inkassoaufträge werden aufgrund besonderen Vertrauens erteilt. Ist der Kunde mit der Leistung des Inkassodienstes nicht zufrieden, muss er die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsbeendigung haben. In dem hier entschiedenen Fall schuldete der Auftraggeber eine angemessene Vergütung für die bislang erbrachte Leistung. Bei einem zugrunde gelegten Stundensatz von 50 Euro ergab sich ein Gesamtbetrag von 877 Euro. Auf dem Rest seiner exorbitanten Rechnung blieb das Inkassobüro sitzen.
Urteil des BGH vom 03.02.2005
III ZR 268/04
RdW 2005, 240
BGHR 2005, 683