Überweisung auf das Konto einer insolventen GmbH nach Kontokündigung
Eine Bank ist auch noch nach Kündigung eines Girokontos befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe der bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin für diesen entgegenzunehmen und auf dem bisherigen – nunmehr intern weitergeführten – Konto zu verbuchenbzw. an den ehemaligen Kunden herauszugeben.
Die Kündigung eines Überweisungsvertrages durch den Überweisenden bzw. einen Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank muss die Empfängerbank nur dann beachten, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht, bevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird.
Die Entscheidung hatte für den Überweisenden im konkreten Fall fatale Folgen, weil über das Vermögen des (früheren) Kontoinhabers mittlerweile ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und der Insolvenzverwalter das Geld nicht mehr herausgeben musste.
Urteil des BGH vom 05.12.2006
XI ZR 21/06
Der Betrieb 2007, 515