Irrtümliche Zahlungen auf Abwicklungskonto eines insolventen Unternehmens
Wird durch ein Versehen des Überweisenden oder der kontoführenden Bank eine Überweisung auf ein falsches Konto geleitet, kann der Fehler in aller Regel einfach durch entsprechende Rückbuchung wieder beseitigt werden. Problematisch sind jedoch die Fälle, wenn der Kontoinhaberzahlungsunfähig ist und der Insolvenzverwalter das Geld nicht herausgibt.
Bei irrtümlichen Zahlungen auf ein Abwicklungskonto eines insolventen Unternehmens kann der Überweisende von der Empfängerbank die Herausgabe der Zahlungen verlangen, wenn der Insolvenzverwalter die Beträge nicht zur Masse zieht. Die Empfängerbank kann sich dann nicht darauf berufen, sie habe gegen den Insolvenzschuldner noch Forderungen aus dem beendeten Girovertragsverhältnis.
Urteil des OLG Rostock vom 31.07.2006
3 U 161/05
OLGR Rostock 2006, 945