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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Haftung bei irrtümlicher Banküberweisung

Haftung bei irrtümlicher Banküberweisung

Der Sachbearbeiter eines Unternehmens tätigte eine überweisung von 23.000 DM an eine andere Firma. Infolge eines Zahlendrehers bei der Kontonummer ging der Betrag jedoch nicht auf dem Konto des Geschäftspartners ein, sondern wurde einem inzwischen in Konkurs gefallenen Betrieb gutgeschrieben. Als das Versehen bemerkt wurde, verlangte das Unternehmen von der Empfängerbank die Rückerstattung des fehlgeleiteten Betrages. Der Anspruch wurde dabei auf das Abkommen zum überweisungsverkehr zwischen den Banken gestützt. Dort heißt es in Nr. 3 Abs. 1: “Bei überweisungen ab Beträgen von 20.000 DM, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit dem Zahlungsempfänger liegen oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit im Einzelfall Bedenken bestehen, wird vom Kreditinstitut des Empfängers erwartet, dass es durch das erstbeauftragte Kreditinstitut bei dem Kontoinhaber zurückfragt”. Der Bundesgerichtshof schloss aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass es sich lediglich um eine Sollvorschrift handelt, deren Beachtung nicht zu einer Haftung der Bank führen kann. Aus der Formulierung, wonach nur von einer “Erwartung” an das Kreditinstitut die Rede ist, kann keine Hinweisverpflichtung hergeleitet werden.

Urteil des BGH vom 09.05.2000
XI ZR 276/99

RdW 2000, 499

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