Name des Empfängers bei Überweisung entscheidend
Ein Bankkunde hatte einen Zahlungsanspruch gegenüber einer Versicherung in Höhe von 30.000 DM. Bei der überweisung gab die Versicherung die Kontonummer des richtigen Empfängers an, benannte jedoch dessen Sohn, der bei derselben Bank ein Konto unterhielt, versehentlich als Empfänger. Der somit leer ausgegangene Vater klagte gegen die Bank auf Erteilung einer entsprechenden Gutschrift. Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Entscheidend ist auf einer überweisung nicht die angegebene Kontonummer, sondern der Name des Empfängers. Die Bank durfte danach den eingegangenen Geldbetrag auf das Konto des Sohnes gutschreiben.
Hinweis: Der Bankkunde hatte selbstverständlich nach wie vor einen Zahlungsanspruch gegenüber der Versicherung, da diese den Entschädigungsbetrag an eine falsche Person ausbezahlt hatte. Die Versicherung ihrerseits ist berechtigt, den Empfänger des Geldes auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen, da diesem die Leistung nicht zustand.
Urteil des OLG Koblenz, 8 U 1229/97. Handelsblatt vom 24.11.1998