Markenrecht: Kennzeichnungskraft trotz “Allerweltsbezeichnung”
Der markenrechtliche Schutz von Unternehmenskennzeichen setzt nicht voraus, dass der Name aus ungewöhnlichen Bestandteilen besteht. Auch “Allerweltsbezeichnungen”, wie hier “Rhodos Grill”, können hinreichende Unterscheidungskraft aufweisen, wenn ihre Verwendung nicht dem üblichen Gebrauch entspricht.
Der Umstand allein, dass “Rhodos” als Firmenbestandteil für Imbiss-Stuben griechischer Art nicht ungewöhnlich sein mag, schließt eine Kennzeichnungskraft nicht aus. Anders könnte es sein, wenn der Begriff “Rhodos” sich zu einem Gattungsbegriff für derartige Imbiss-Stuben entwickelt hätte, was hier nicht ersichtlich ist.
Urteil des OLG Hamm vom 30.03.2000
4 U 163/99
NJWE-WettbR 2000, 214