Urteil
01.07.2008
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Rechtsschutz bei aus Vor- und Nachnamen bestehender Marke
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Geschäftsverkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen orientiert. Liegen allerdings besondere Umstände vor, kann bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr dem Nachnamen in der Gesamtbezeichnung eine prägende Wirkung beigemessen werden. Solche Umstände können in der kraft Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der nur aus dem Nachnamen gebildeten älteren Marke liegen.
Beschluss des BGH vom 24.02.2005
I ZB 2/04
BGHR 2005, 928
ZAP EN-Nr. 473/2005