Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen öffentliche Überwachungskamera
Gegen die Installation einer Überwachungskamera an einem öffentlichen Platz kann nicht im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage vorgegangen werden. Ein Rechtsmittel gegen derartige Maßnahmen scheidet grundsätzlich dann aus, wenn die mögliche Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen nur dadurch eintreten kann, dass der Betroffene selbst die Beeinträchtigung bewusst und willentlich herbeiführt, indem er sich in den Bereich der Überwachungskamera begibt.
Beschluss des Bayerischen VGH vom 03.04.2006
24 ZB 06.50
Pressemitteilung des BayVGH