EuGH: Markenschutz nach Lissabonner Abkommen
Nach dem Lissabonner Abkommen darf der geografische Name, der eine Ursprungsbezeichnung bildet, weder für ein ähnliches Erzeugnis noch für irgendein anderes Erzeugnis oder eine andere Dienstleistung benutzt werden, wenn diese Benutzung geeignet ist, den Ruf der Ursprungsbezeichnung zu missbrauchen oder zu schwächen. Der tschechische Bierhersteller B. Budvar hatte sich die Wortmarke „BUDWEISER“ als Ursprungsbezeichnung für „Biere aller Art“ (Bier, Ale, Porter, alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke) eintragen lassen. Später beantragte das amerikanische Unternehmen Anheuser-Busch die Eintragung der Marken „BUD“ und „BUDWEISER“ als Gemeinschaftsmarken für verschiedene Waren, wie etwa Schreibwaren, Putzzeug, Bekleidungsstücke, Back- und Konditoreiwaren.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies den Unterlassungsanspruch der tschechischen Brauerei ab. Der Markenschutz nach dem Lissabonner Abkommen beschränkt sich auf die Art von Erzeugnissen, die in der Eintragung bezeichnet werden. Die Marken „BUD“ und „BUDWEISER“ sind danach für Bier und ähnliche Erzeugnisse geschützt. Für den EuGH war es nicht ersichtlich, dass eine Verwendung für andere Produkte die „Biermarke“ missbraucht oder schwächt.
Urteil des EuGH vom 12.06.2007
T-53/04 u. a.
Pressemitteilung des EuGH