EuGH: Mehrwertsteuer bei gefälschter Rechnung
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs musste bislang derjenige, der eine Rechnung bewusst gefälscht hatte, die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer an das Finanzamt auch dann zahlen, wenn er die Rechnung rechtzeitig und vollständig berichtigt hatte. Der Europäische Gerichtshof vertritt hierzu eine andere Rechtsauffassung. Wird eine bewusst gefälschte Rechnung rechtzeitig und vollständig korrigiert, darf auch die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer entsprechend berichtigt werden. Nach Auffassung der Brüsseler Richter besteht kein Anlass, neben der gesetzlich vorgesehenen Strafe für derartige Delikte noch zusätzliche Sanktionen zu schaffen.
Beschluss des EuGH
Rs.C-454/98
NJW Heft 43/2000, Seite L