Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Vorsteuerabzug bei häuslichem Arbeitszimmer

Vorsteuerabzug bei häuslichem Arbeitszimmer

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Unternehmer, der zusammen mit seiner Ehefrau ein Wohnhaus errichtet hat, die auf sein häusliches Arbeitszimmer entfallende Umsatzsteuer für die Herstellungskosten grundsätzlich in vollem Umfang als Vorsteuer abziehen darf. Dem Nachweis der angefallenen Mehrwertsteuer steht nicht entgegen, dass die entsprechenden Rechnungen auf beide Eheleute ausgestellt wurden.

Urteil des EuGH vom 21.04.2005

C-25/03

Pressemitteilung des EuGH

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