Urteil
01.07.2008
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Vorsteuerabzug nur bei ordnungsgemäßer Rechnung
Eine Rechnung, in der der Bruttopreis, der Mehrwertsteuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das eigentliche Entgelt (Nettobetrag) ausgewiesen ist, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Der genau aufgeführte Nettobetrag gehört nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zu den Mindestangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung.
Urteil des BFH vom 27.07.2000; Az.: 5 R 55/99