Urteil
01.07.2008
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Vorsteuerabzug: Erforderliche Angaben
Der Abzug von Vorsteuern setzt voraus, dass eine ordnungsgemäße Rechnung des Leistungsempfängers vorliegt. Die Rechnung muss Name und Anschrift des Empfängers enthalten. Bei der Bezeichnung sind – so der Bundesfinanzhof – keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Ausreichend ist, dass die gewählte Bezeichnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers ermöglicht (hier Grundstücksgemeinschaft A und B).
Beschluss des BFH vom 02.04.1997
V B 26/96
Betriebs-Berater 1997, 1677