Vorsteuerabzug ohne Originalrechnung
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung wurde das geprüfte Unternehmen aufgefordert, Originalrechnungen über Herstellungskosten der Gewerberäume vorzulegen. Das überprüfte Unternehmen konnte die Originalrechnungen nicht beibringen, sondern legte lediglich Zwischenrechnungen und andere Dokumente zu dem Vorgang vor. Das Finanzamt versagte daraufhin den Abzug der Mehrwertsteuerbeträge.
Im darauffolgenden Finanzgerichtsverfahren ging es entscheidend um die Fragen, welche Anforderungen an den Nachweis von angefallener Vorsteuer zu stellen sind, wenn Originalrechnungen nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Bundesfinanzhof legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vor.
Nach den Harmonisierungsvorschriften der EG-Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuer ist unter ‚Rechnung‘ nicht nur die Originalrechnung, sondern an deren Stelle auch jedes andere Dokument zu verstehen, mit dem der Nachweis des Rechts auf Vorsteuerabzug erbracht werden kann. Besitzt der Steuerpflichtige die Originalrechnung nicht mehr, sind andere Beweise zuzulassen, aus denen sich ergibt, dass der Umsatz, auf den sich der Antrag auf Vorsteuerabzug bezieht, tatsächlich stattgefunden hat. Der Verlust einer Originalrechnung hat nach dieser Entscheidung daher nicht zwangsläufig die Ablehnung der Umsatzsteuerrückerstattung zur Folge.
Urteil des EUGH vom 05.12.1996
Rs.C 85/95
Der Betrieb 1997, 259