Folgenschwerer Irrtum bei elektronischer Überweisung
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach denen Zahlungsverkehrsaufträge eines an der elektronischen Kontoführung teilnehmenden Unternehmers ausschließlich anhand der numerischen Angaben bearbeitet werden, sind wirksam.
Gibt der Kunde bei einer Überweisung versehentlich eine falsche, nicht zu dem namentlich aufgeführten Empfänger passende Kontonummer an, haftet – so der Bundesgerichtshof – seine Bank nicht für den (teilweisen) Verlust des Geldes, weil die Überweisung auf das Konto eines insolventen Unternehmens ging.
Hinweis: Die Entscheidung hat nur Bedeutung für die Vereinbarung einer elektronischen Kontoführung, der die Sonderbedingungen für Datenfernübertragung zugrunde liegen. Beim „normalen“ Online-Banking oder bei Überweisungen über ein Selbstbedienungsterminal findet stets ein Kontonummer-Namensvergleich statt.
Urteil des BGH vom 15.11.2005
XI ZR 265/04
BGHR 2006, 311
RdW 2006, 117