Unwirksame Mahnung nach Verbraucherkreditgesetz
Im Rahmen eines Verbraucherkredits kam der Kreditnehmer mit zwei Ratenzahlungen in Verzug. Der Kreditgeber erklärte daraufhin, dass die gesamte Restschuld verlangt werde, wenn der rückständige Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens bei ihm eingehe.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah in dieser schriftlichen Erklärung keine wirksame Kündigung des Kreditvertrages. Dem Kreditgeber war in seinem Schreiben ein kleiner, aber folgenschwerer Formulierungsfehler unterlaufen. Nach § 12 Verbraucherkreditgesetz kann eine Kündigung nur dann erfolgen, wenn der rückständige Betrag nicht binnen einer zweiwöchigen Frist gezahlt wird. Der Kreditgeber darf danach nur die Zahlung, nicht jedoch den Eingang des Geldes innerhalb der Zweiwochenfrist verlangen. Da es sich bei Geldschulden um sogenannte Schickschulden handelt, kommt es bei der Rechtzeitigkeit der Leistung entscheidend darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Schuldner das zur übermittlung des Geldes Erforderliche getan hat. Das Risiko eines verspäteten Zahlungseingangs trotz rechtzeitiger Leistungshandlung (überweisung, übersendung eines Schecks) geht danach zu Lasten des Gläubigers. Durch die Verwendung des Wortes ‘Eingang’ statt der Formulierung ‘Zahlung’ lag somit eine unzulässige Verkürzung der gesetzlich vorgeschriebenen Zweiwochenfrist vor. Die Vertragskündigung war danach unwirksam.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.02.1997
24 U 54/96
NJW-RR 1998, 780