Übertragung eines Kommanditanteils auf ein minderjähriges Kind
Eltern bedürfen zu Rechtsgeschäften für das Kind, die auf den entgeltlichen Erwerb und die Veräusserung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet sind sowie zu Gesellschaftsverträgen, die zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen werden, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine derartige Genehmigung ist für die übertragung eines Kommanditanteils auf ein minderjähriges Kind zu erteilen, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht für den Gesellschafter nicht vorsieht und die Eltern den Kaufpreis (hier 10.000 DM) dem Kind schenkungsweise zur Verfügung stellen.
Der Erwerb des Kommanditanteils bringt eine Gewinnchance mit sich, die nach den im Verfahren vorgelegten Bilanzen der Gesellschaft und der dargestellten Geschäftsentwicklung auch durchaus realistischen erschien. Das Verlustrisiko war beschränkt, da im Gesellschaftsanteil eine Nachschusspflicht nicht vereinbart war, auf den eingesetzten Kaufpreis von 10.000 DM. Ferner berücksichtigte das Gericht bei seiner Entscheidung, dass die am 01.01.1999 in Kraft getretene Bestimmung des § 1629a BGB eine Haftungsbeschränkung des volljährig gewordenen Kindes auf das bei Volljährigkeit vorhandene Vermögen vorsieht. Nach alledem war das Rechtsgeschäft für das Kind insgesamt vorteilhaft und konnte vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
Beschluss des OLG Bremen vom 24.02.1999
4 UF 16/99
NJW-RR 1999, 876