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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Übertragung einer Zahnarztpraxis mit Patientenkartei

Übertragung einer Zahnarztpraxis mit Patientenkartei

Ein Zahnarzt verkaufte mit einem notariellem Vertrag seine Praxis zu einem Preis von 400.000 DM an einen jungen Arzt. Wegen des Kaufpreises unterwarf sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde. In dem Kaufvertrag war vereinbart, dass auch die gesamte Patientenkartei auf den Nachfolger übertragen wird. Bis zu seiner Zulassung als Facharzt und der übergabe der Praxis arbeitete der Käufer zunächst als Assistent in der Praxis. Als er den Kaufpreis nach fast sechs Jahren immer noch nicht vollständig bezahlt hatte, betrieb der Verkäufer der Praxis die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.

Obwohl die in dem Kaufvertrag enthaltene Vereinbarung hinsichtlich der übertragung der Patientenkartei wegen Verstosses gegen ein gesetzliches Verbot (ärztliche Schweigepflicht) unwirksam ist, hielt das Kammergericht Berlin den Vertrag im übrigen für wirksam. Dieser enthielt nämlich am Ende eine Klausel, wonach die Nichtigkeit eines Vertragsteiles die Wirksamkeit des Gesamtvertrages nicht berühren sollte. Der Käufer konnte sich daher nicht darauf berufen, dass der Vertrag wegen der für sich gesehen unwirksamen übertragung der Patientenkartei unwirksam war.

Ferner spielte für die Entscheidung des Gerichts eine massgebliche Rolle, dass der junge Arzt die Praxis in der Zwischenzeit seit fast sechs Jahren betrieb, ohne dass es offenbar Beanstandungen seitens irgend eines Patienten wegen der überlassung der jeweiligen Behandlungsunterlagen gegeben hatte. Nach so einer langen Zeit kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls alle Patienten, die sich durch den Erwerber der Praxis haben weiterbehandeln lassen, konkludent ihr Einverständnis zur überlassung der Patientendaten an diesen erteilt haben. Aus diesem Grund hielt es das Gericht für treuwidrig, dass sich der Käufer auf die etwaige Nichtigkeit der fraglichen Klausel berief.

Urteil des KG Berlin vom 24.02.1998
7 U 2476/97
MDR 1998, 827

MDR 1998, 827

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