Übertragung der Maklerprovision auf Käufer ist möglich
In einem Grundstückskaufvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass der Käufer die Courtagepflicht aus einem Maklervertrag mit dem Verkäufer übernimmt und dem Makler einen direkten Zahlungsanspruch einräumt.
Dem steht nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg auch nicht entgegen, dass zwischen der Maklergesellschaft und dem Verkäufer wegen einer bestehenden Gesellschafterbeteiligung eine wirtschaftliche Verflechtung besteht. Eine solche steht dem Provisionsanspruch des Maklers nur dann entgegen, wenn dieser mit dem Vertragsgegner seines Auftraggebers verflochten ist. Das war vorliegend nicht der Fall. Der Käufer musste daher die eingeklagte Maklerprovision bezahlen.
Urteil des LG Hamburg vom 23.04.1998, 305 O 8/98. MDR 1998, 831