Übertragung einer Arztpraxis
Eine Fachärztin für Radiologie verkaufte ihre Arztpraxis an einen Kollegen für 400.000 DM. Mit dem Vertrag sollten auch der gesamte Patienten- und überweiserstamm einschließlich Patientenkartei und Krankenberichte der Patienten übertragen werden, soweit diese nicht ausdrücklich widersprechen.
Der Käufer zog vom Kaufpreis 100.000 DM mit der Begründung ab, die übertragung der Patientenkartei sei nichtig.
Der Bundesgerichtshof gab dem Käufer recht. Der Verkauf der Patientendaten verstößt gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten und die ärztliche Schweigepflicht.
Da der Vertrag eine sogenannte salvatorische Klausel enthielt, wonach sich die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen nicht auf den Bestand des Vertrages insgesamt auswirkt, hielten die Richter den Vertrag im übrigen für wirksam. Die Vorinstanz hat nun zu prüfen, welcher Kaufpreisanteil auf die Patientenkartei entfällt. Um diesen Betrag kann der Käufer den Gesamtpreis mindern.
Urteil des BGH vom 11.10.1995
VIII ZR 25/94
Praktiker-Report 5/96, Seite 23