„TÜV neu bis…“ keine Zusicherung
Ein Student verkaufte einen älteren Wagen unter Ausschluß der Gewährleistung an einen Privatmann. Als sich schwerwiegende Mängel an dem englischen Sportwagen zeigten, wollte der Käufer den Kaufvertrag rückgängig machen. Er berief sich auf den Vertragszusatz ‚TüV neu bis 1998‘.
Der Auffassung des Käufers, mit diesem Zusatz werde zugleich die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zugesichert, mochte das Oberlandesgericht München nicht folgen. Bei einem Kaufvertrag unter Privatleuten kann der Käufer nicht erwarten, daß der Verkäufer dieselben Möglichkeiten für die Untersuchung des Fahrzeuges hat wie ein Gebrauchtwagenhändler mit eigener Werkstatt. Bei einem privaten Verkäufer kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will.
OLG München vom 16.05.1997; Az.: 14 U 934/96