“Hellsehervertrag” nichtig
Eine ‘Hellseherin’ bot ihre Dienste mit folgendem Text an:
‘Medium
Sehe Vergangenheit, Gegenwart, Zukunft
Heil-Glück-Schutz-Magie
Auflösung von Schwarzmagie, Partnerschaftszusammenführung…
(Telefonnummer, Name und Adresse)’
Ein Mann fiel auf diese Werbung herein und entlohnte die Magierin für eine erste Unterredung mit einem Honorar von 120 DM. Für die weitere, langfristige Zusammenarbeit verlangte die Frau, die Lebenshilfe auf parapsychologischer Grundlage versprach, weitere 3.000 DM, die auch bezahlt wurden. Als der Mann den Schwindel erkannte, forderte er sein Geld zurück.
Der für das Verfahren zuständige Amtsrichter verzichtete auf ein Sachverständigengutachten über die Ernsthaftigkeit von Parapsychologie und die Existenz magischer Kräfte. Ihm reichte die Erkenntnis, daß die überwiegende Mehrheit der ‘denkenden Bevölkerung’ dies alles für Aberglauben hält. Zwingende juristische Konsequenz: Der abgeschlossene ‘Beratervertrag’ war von Anfang an nichtig. Der Kunde kann danach das bezahlte Honorar zurückverlangen. Falls die Hellseherin dem Urteil nicht nachkommt, helfen wohl nur die ‘magischen Kräfte’ des Gerichtsvollziehers.
Amtsgerichts Grevenbroich vom 03.11.1997; Az.: 11 C 232/97