Teures Abstellen eines “Werbefahrzeugs”
Das Aufstellen mit Reklame versehener Fahrzeuge oder Anhängern auf öffentlichen Verkehrsflächen zu Werbezwecken ist unter Androhung von Bußgeld verboten, wenn keine entsprechende behördliche Erlaubnis vorliegt. Die Kommune kann für eine derartige Nutzung darüber hinaus eine Sondernutzungsgebühr verlangen.
Eine Sondernutzung liegt nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vor, wenn ein zugelassenes und betriebsbereites Fahrzeug praktisch nicht mehr als Transportmittel dient und es nur als (motorisierte) Werbefläche verwendet wird. Dies gilt sowohl für reine Werbefahrten als auch für das Abstellen an Straßen oder auf Parkplätzen. Steht ein solcher Wagen länger als fünf Wochen am selben Platz, kann er als Werbeträger eingestuft und mit einer Sondernutzungsgebühr belegt werden, die im vorliegenden Fall 22 Euro pro Tag betrug.
Urteil des OVG Münster vom 12.07.2005
11 A 4433/02
NJW 2005, 3162