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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Strafbarer “Adressenklau”

Strafbarer “Adressenklau”

Der Inhaber einer Marketingagentur erhielt den Auftrag zur Adressrecherche von Führungskräften. Um sich die Arbeit zu erleichtern, stiftete er den Mitarbeiter eines anderen Unternehmens an, ihm den dort vorhandenen Bestand von 100.000 Adressen auf Diskette zu beschaffen, um diese sodann seinem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Sache flog auf, da sich im Adressbestand auch so genannte “Schläferadressen” befanden, die lediglich dazu dienten, einen unbefugten Datenmissbrauch aufzudecken.

Nach Ansicht der Strafkammer des Oberlandesgerichts Karlsruhe handelte es sich bei der Tat um einen strafbaren Verstoß gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), weil der Angeklagte vorsätzlich zu Zwecken des Wettbewerbs und aus Eigennutz ein ihm mitgeteiltes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet habe (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Der Inhaber der Marketingagentur wurde zu einer Geldstrafe von insgesamt 14.000 EUR (80 Tagessätze zu je 175 EUR) verurteilt.

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 06.05.2002

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