Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entnahmen eines nahen Angehörigen
Der alleinige Gründer einer GmbH bestellte seinen Vater zum Geschäftsführer. Dieser entnahm in den beiden folgenden Jahren rund 90.000 Euro aus dem Gesellschaftsvermögen. Das Finanzamt behandelte die ungewöhnlich hohen Entnahmen als verdeckte Gewinnausschüttung und rechnetesie dem Sohn zu. Die gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.
Der Bundesfinanzhof sah in den Zahlungen der GmbH außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung an eine dem Alleingesellschafter nahe stehende Person Vermögenszuwendungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Die Entnahmen wären dem Gesellschafter selbst dann zuzurechnen gewesen, wenn der Geschäftsführer (Vater) die Gesellschaft durch die Entnahmen in strafbarer Weise geschädigt hätte. Zu den Entnahmen hätte es nämlich nicht kommen können, wenn der Gesellschafter seinen Kontrollpflichten ordnungsgemäß nachgekommen wäre.
Urteil des Niedersächsischen FG vom 16.06.2006
11 K 12806/03
Pressemitteilung des Niedersächsischen FG