Verdeckte Gewinnausschüttung bei Übernahme von Gründungskosten
Trägt eine Kapitalgesellschaft die Kosten ihrer Gründung, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Gesellschaft die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind.
Die Aufwendungen dürfen nur dann von der Kapitalgesellschaft übernommen werden, wenn in der Satzung verbindlich festgelegt ist, wie weit das gezeichnete Kapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Hierzu sind die einzelnen Kosten zusammengefasst als Gesamtbetrag in der Satzung auszuweisen. Allerdings ist nicht (mehr) zu fordern, dass die Kosten ihrer Art nach zumindest beispielhaft im einzelnen in der Satzung benannt sein müssen.
Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 07.01.1999; S 2742 A-St 331