Verdeckte Gewinnausschüttung bei Umsatztantieme
Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer im Regelfall eine Erfolgsvergütung in Form einer Gewinn- und nicht in Form einer Umsatztantieme gewährt, da eine Umsatzbeteiligung unter Vernachlässigung des eigenen Gewinnstrebens der Kapitalgesellschaft die Gefahr einer Gewinnabsaugung mit sich bringt. Ausnahmen können für die Aufbau- und /oder Umbauphase eines Unternehmens gemacht werden.
Jedenfalls handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn in der Tantiemenvereinbarung eine zeitliche oder höhenmäßige Begrenzung der Tantieme fehlt. Dies gilt auch, wenn der durch die Umsatztantieme begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer Mitgesellschafter ist.
Urteil des BFH vom 19.02.1999; I R 105-107/97