Kursmanipulation durch Stützungsgeschäfte sind grundsätzlich nicht zu beanstanden
Wie derzeit der Fall „Airbus“ zeigt, kommen immer wieder Manager großer Unternehmen in den Verdacht, Betriebsinterna beim Erwerb oder Verkauf von Belegschaftsaktionen auszunutzen. Nicht jede „verdeckte“ Aktientransaktion des Unternehmens stellt jedoch ein strafbares Insider-Geschäft dar. So hat es der Europäische Gerichtshof (EuGH) nicht beanstandet, wenn Unternehmen Aktienkurse durch Käufe bzw. Verkäufe künstlich stützen. Grundsätzlich können zwar auch Maßnahmen, die der Stütze eines Aktienkurses dienen, das Vertrauen der Anleger erschüttern. Sie erfüllen jedoch nicht den Tatbestand des Marktmissbrauchs in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulationen.
Urteil des EuGH vom 10.05.2007
C-391/04
WM 2007, 1603
NZG 2007, 749