Steuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen
Abfindungen, die der Arbeitgeber im Rahmen einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zahlt, sind bis zu bestimmten, nach Dauer des Dienstverhältnisses gestaffelten Höchstbeträgen (24.000 bis 36.000 DM) steuerfrei. Darüber hinausgehende Zahlungen unterliegen dem halben Steuersatz.
Die Steuerermäßigung setzt voraus, daß sämtliche Abfindungszahlungen dem Arbeitnehmer in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Wird im Rahmen einer Gesamtversorgung ein Betrag erst im nächsten Jahr bezahlt, liegen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nicht mehr vor, da dann eine ‘Zusammenballung’ von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr gegeben ist.
Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 13.11.1996
S 2290/13
RdW 1997, 69