Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Steuerliche Behandlung der Rückzahlung von Gewinnausschüttungen
Muss ein GmbH-Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses eine offene Gewinnausschüttung an die GmbH zurückzahlen, weil das Stammkapital angegriffen wurde (§ 31 Abs. 1 GmbHG), so ist die Rückzahlung nicht nur aus Sicht der GmbH, sondern auch aus Sicht des Gesellschafters als Einlage zu behandeln. Dies bedeutet, dass eine Geltendmachung von negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe des Rückzahlungsbetrages nicht in Betracht kommt.
Urteil des BFH vom 29.08.2000,VIII R 7/99,RdW 2001, 545