Urteil
01.07.2008
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Steuerliche Behandlung eines Informatikers als Freiberufler
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist ein Diplominformatiker, der hochkomplexe Software entwickelt, steuerrechtlich als Freiberuflicher anzusehen. Er ist daher nicht gewerbesteuerpflichtig.
Urteil des LG Oldenburg vom 27.11.2000,13 O 2271/00,NversZ 2001, 277,NJW-RR 2001, 1472