Sparbuch für Enkel
Ein Ehepaar eröffnete auf den Namen ihres Enkelsohnes ein Sparbuch, auf das es regelmässig Einzahlungen vornahm. Für kurze Zeit händigte es das Sparbuch ihrer Tochter aus, damit die Zinsen nachgetragen werden konnten. Später erhielten sie das Sparbuch auf Verlangen wieder zurück, um das Guthaben in einen Sparbrief umzuwandeln.
Damit war der Enkelsohn nicht einverstanden und verklagte seine Grosseltern auf Auszahlung des Guthabens von circa 14.000 DM.
Das OLG Köln bestätigte die in derartigen Fällen einheitliche Rechtssprechung, wonach derjenige, auf dessen Namen das Sparbuch lautet, nicht Berechtigter ist, solange der das Sparbuch Errichtende dieses in Besitz hat oder sich den Besitz vorbehält. Bis dahin steht dem Enkelsohn kein Auszahlungsanspruch zu.
Urteil des OLG Köln vom 24.04.1995
16 U 120/94
NJW-RR 1996, 236