Sparbuch besitzt Beweiskraft
Wird ein Sparbuch mit einem darin eingetragenen Guthaben vorgelegt, ist die kontoführende Bank verpflichtet, das ausgewiesene Guthaben auszubezahlen. Behauptet die Bank, das Guthaben sei durch eine frühere Auszahlung bereits erloschen, ist sie hierfür beweispflichtig, wobei an die Beweisführung strenge Anforderungen zu stellen sind.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln reicht es nicht aus, wenn das Kreditinstitut den Nachweis durch Vorlage bankinterner Unterlagen führt. Vielmehr wäre der Beweis nur durch Vorlage eines vom Inhaber des Sparbuchs unterzeichneten überweisungsauftrages zu erbringen.
Urteil des OLG Köln vom 20.04.2000
1 U 107/99
MDR 2000, 961