Urteil
01.07.2008
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Berechtigung an Sparbuch bei Fremdeinzahlung
Leistet ein Dritter ohne jeden Vorbehalt eine Einzahlung auf ein Sparkonto, das ein anderer in seiner Gegenwart bei einem Geldinstitut eröffnet hat, steht dem Kontoinhaber die Spareinlage nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann zu, wenn der Dritte das Sparbuch anschließend an sich genommen hat. Nur wenn sich ein eindeutig anderer Wille der Beteiligten erkennen lässt, können der Einzahlende bzw. seine Erben die Auszahlung des Guthabens für sich beanspruchen.
Urteil des BGH vom 25.04.2005
II ZR 103/03
BGHR 2005, 1130