Urteil
01.07.2008
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Kein gutgläubiger Erwerb bei erkennbarem Vermieterpfandrecht
Wer eine Sache kauft, die einem anderen (z. B. durch Unterschlagung) abhanden gekommen ist, erwirbt gleichwohl das Eigentum an dem Gegenstand, wenn er „in gutem Glauben“ an die Berechtigung des Verkäufers gehandelt hat. Ist ein Gegenstand am früher angemieteten Standortdes Verkäufers zurückgeblieben, muss der Erwerber davon ausgehen, dass an dem Kaufgegenstand ein Vermieterpfandrecht besteht. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb scheidet in einem derartigen Fall also aus.
Urteil des OLG Jena vom 21.12.2005
6 U 296/01
ZAP EN-Nr. 374/2006