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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Kein gutgläubiger Erwerb bei Kfz-Kauf ohne Papiere

Kein gutgläubiger Erwerb bei Kfz-Kauf ohne Papiere

Ein Fahrzeughalter verkaufte seinen Pkw für 10.000 Euro. Da der Käufer den Kaufpreis nicht auf einmal aufbringen konnte, behielt der Verkäufer den Kfz- Brief vereinbarungsgemäß bis zur endgültigen Bezahlung zurück. Der Käufer blieb den Kaufpreis jedoch schuldig. Vielmehr verkaufte er den Wagen weiter. Dem neuen Käufer sicherte er zu, den Kfz-Brief nachzusenden. Als der Schwindel aufflog, verlangte der Erstverkäufer von dem Letzterwerber die Herausgabe des Fahrzeugs. Der hingegen vertrat die Auffassung, der ursprüngliche Halter müsse ihm den Kfz-Brief herausgeben, da er das Fahrzeug bezahlt habe.

Der Rechtsstreit ging durch alle Instanzen und landete schließlich beim Bundesgerichtshof, wo der Erstverkäufer zu seinem Recht kam. Bei einem Autokauf kann ein Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefs bei der Fahrzeugübergabe nur dahingehend verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises übertragen will. Somit war hier der Erstverkäufer Eigentümer geblieben. Der Letzterwerber konnte sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, er habe den Wagen in gutem Glauben erworben und daher sei das Eigentum auf ihn übergegangen. Der Käufer hätte sich den Kfz-Brief vorlegen lassen oder zumindest die Angaben des Verkäufers, der Brief befinde sich noch bei der Bank, überprüfen müssen.

Urteil des BGH vom 13.09.2006

VIII ZR 184/05

BGHR 2006, 1518

NJW 2006, 3488

DAR 2007, 25

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