Soziale Entlastung nichtverheirateter Väter durch Nichteinziehung zum Wehrdienst ebenso geboten wie bei verheirateten
Seit Jahren ziehen Einberufungsbehörden verheiratete sorgeberechtigte Väter nicht zum Wehrdienst ein, sofern der Bedarf an Rekruten anderweitig gedeckt werden kann.
Einem jungen Kellner, der mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kleinkind zusammenlebte, flatterte ein Einberufungsbescheid ins Haus. Der Alleinverdiener hielt dies für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und klagte gegen die Einberufung.
Mit Erfolg: Das Verwaltungsgericht Leipzig sah keinen Unterschied zwischen einem jungen Familienvater mit und ohne Trauschein. Auch bei nichtverheirateten Vätern kleiner Kinder sei eine soziale Entlastung ebenso geboten wie bei verheirateten.
VG Leipzig vom 11.10.1993; Az.: 5 K 1708/93