Ausschreibung bei Beteiligung von Behinderteneinrichtungen
Die gesetzliche Bestimmung des § 141 Satz 1 SGB IX (Sozialgesetzbuch) regelt, dass Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, bevorzugt diesen Werkstätten anzubieten sind. Dies rechtfertigt aber nicht, auf eine ansonsten gebotene Ausschreibung nur deshalb zu verzichten, weil der Vertrag mit einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen abgeschlossen werden soll.
Die zur Ausschreibung verpflichtete Stelle ist allerdings nicht daran gehindert, soziale Belange zu berücksichtigen. Diese müssen jedoch den sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen rechtzeitig zur Kenntnis gegeben werden, damit sie die Möglichkeit haben, die Bedingungen für eine bevorzugte Berücksichtigung zu erfüllen.
Urteil des BGH vom 07.11.2006
KZR 2/06
BGHR 2007, 717
NJW 2007, 2184