Sonderangebot oder Sonderveranstaltung
Der Inhaber eines Ladengeschäfts brachte an seinem Schaufenster folgenden Schriftzug an ‘Zugreifen und sparen – Niedrigpreis – Radikaler Preissturz’. Im obersten Winkel des Schaufensters war in erheblich kleinerer Schrift der Hinweis ‘Sonderangebote’ angebracht.
Ein Mitbewerber nahm den Geschäftsinhaber mit der Begründung, es handele sich um eine unzulässige Sonderveranstaltung, in Anspruch.
Das OLG München teilte die Auffassung des klagenden Mitbewerbers. Die Richter vermochten in der Werbung nicht nur eine agressive, aber zulässige Bewerbung lediglich einzelner Sonderangebote sehen, sondern werteten die Aktion als unzulässige Sonderveranstaltung (§ 1, Abs. 1 UWG).
Keine Rolle spielte es im übrigen für das Gericht, daß die Werbung nur an einem Schaufenster des Eckgebäudes angebracht war. Die Richter meinten, eine Sonderveranstalltung könne sich lediglich auf Teile des Gesamtsortiments beziehen, sodaß auch bei Werbung nur in einem Schaufenster der Eindruck einer – begrenzten – Werbeveranstallung entstehen könne.
Urteil des OLG München vom 28.07.1994
6 U 6807/93
MDR 1995, 495