Sonderangebot:, Abgrenzung zu Sonderveranstaltung
Ein großer Elektronikfachmarkt bot in einer achtseitigen Zeitungsbeilage Einzelstücke und Auslaufmodelle mit den Angaben ‘Massenweise Hammerpreise, hau wech…, bis zu 50 % reduziert’ an.
Das OLG Stuttgart hatte die Frage zu entscheiden, ob in der Werbeaktion eine nach § 7 Absatz 2 UWG unzulässige Sonderveranstaltung oder lediglich zulässige Sonderangebote zu sehen waren. Eine zulässige Werbung für Sonderangebote liegt vor, wenn sie Angebote einzelner nach Güte und Preis gekennzeichneter Waren betrifft, wobei die Angebote sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb des werbenden Unternehmens einfügen müssen. Dies ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen.
Gegenstand der Werbung waren hier ausschließlich insgesamt 80 Restposten, Einzelstücke und Auslaufmodelle. Angesichts des großen Warensortiments des Elektronikmarkts war aus der Sicht des Verbrauchers nicht anzunehmen, daß das ganze Sortiment, ein überwiegender Teil hiervon oder doch wenigstens ganze Warengruppen aus dem Sortiment des Geschäfts angeboten werden sollten. Die Richter verneinten daher das Vorliegen einer unzulässigen Sonderveranstaltung und ließen die Werbung auch im übrigen unbeanstandet.
Urteil des OLG Stuttgart vom 19.07.1996; Az.: 2 U 235/95