Sittenwidrigkeit eines Leasingvertrages
Auch unvorteilhafte Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Ein Fall, bei dem diese Grenze jedoch bei weitem überschritten wurde, kam vor dem Amtsgericht Marbach zur Verhandlung.
Ein kleiner Fuhrunternehmer beschäftigte seine Ehefrau, die in jeweils ca. 6 Stunden die monatliche Buchführung erledigte. Um sie bei dieser Tätigkeit zu entlasten, wurde ein EDV-Programm angeschafft.
Eine Firma verkaufte dem in EDV-Sachen völlig unerfahrenen Kleinunternehmer ein Programmpaket, bei dem von vornherein feststand, dass es nicht einmal zu einem Bruchteil genutzt werden konnte. Die Leasingraten beliefen sich auf monatlich 720 DM.
Der Amtsrichter stellte fest, dass die Raten bezogen auf die gesamte Vertragslaufzeit doppelt so hoch waren wie angemessen. Angesichts der Höhe der Leasingraten und einer Zeiteinsparung von nur wenigen Stunden im Monat sah das Gericht den gesamten Vertrag als sittenwidrig und damit von Anfang an als nichtig an.
Die Zahlungsklage der ‘geschäftstüchtigen’ EDV-Firma blieb demnach erfolglos.
Urteil des AG Marbach vom 20.12.1994
2 C 34/94
CR 1995, 481