Grundsätzliche Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines finanziell überforderten Lebenspartners
In der Regel ist es sittenwidrig, finanziell überforderte Lebenspartner für die Schulden des anderen Teils bürgen zu lassen.
Dem Bundesgerichthof zufolge gibt es hiervon allerdings eine Ausnahme, die dann zum Tragen kommt, wenn mit dieser Bürgschaft der Gläubiger davor geschützt werden soll, daß zwischen den Ehepartnern Vermögensverschiebungen stattfinden. Ein solcher “beschränkter Haftungszweck” muß jedoch seit dem 1. Januar 1999 im Bürgschaftsvertrag ausdrücklich festgehalten werden.
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BGH, Az.: IX ZR 257/97