Grundsätzlich kein Maklerlohn bei Verflechtung von Wohnungsmakler und Vermieter
Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Bautzen kann der Kunde eines Maklers von diesem generell die gezahlte Provision zurückfordern, wenn dieser eng mit dem Vermieter in rechtlicher oder in wirtschaftlicher Hinsicht verflochten ist. Eine wirtschaftliche Verflechtung in diesem Sinn ist gegeben, wenn sich die Firma des Wohnungsvermittlers und die Firma des Vermieters zu einem Firmenverbund zusammengeschlossen haben.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Kunde gewusst hat, dass er an den Makler keine Vergütung zahlen brauchte. Dazu reicht es nicht, dass er weiß, daß die Firmen miteinander verflochten sind. Er muss vielmehr wissen, dass dem Makler aus diesem Grunde kein Lohn zusteht.
Landgericht Bautzen v. 09.06.1999; Az.: 1 S 19/99