Grundsätzlich keine Hinweispflicht des Maklers auf Fertighaus-Erwerb
Ein Immobilienmakler ist nicht ohne weiteres verpflichtet, seinen Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Wohnhaus, das auf dem zu erwerbenden Grundstück errichtet ist, um ein Fertighaus handelt. Wie weit die Unterrichtungspflicht des Maklers im Einzelnen geht, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. Eine Hinweispflicht setzt aber stets voraus, dass die Bedeutung, die der fragliche Umstand für den Entschluss des Auftraggebers hat, dem Makler erkennbar ist, und dass der Auftraggeber gerade hinsichtlich dieses Umstandes belehrungsbedürftig ist. Dies verneinte das Oberlandesgericht Frankfurt. Ein Fertighaus ist im Vergleich zu einem in konventioneller Massivbauweise errichteten Gebäude nicht ohne weiteres ein Haus mit minderem Gebrauchs- oder Verkehrswert.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 01.08.2005
19 W 26/05
NJW Heft 45/2005, Seite X