Grundsätzlich kein “mutmaßliches Interesse” an unverlangter E-Mail-Werbung
Unaufgeforderte E-Mail-Werbung ist in der Regel auch gegenüber einem Gewerbetreibenden wettbewerbswidrig, wenn nicht (wenigstens) konkrete Anhaltspunkte die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung des Empfängers rechtfertigen. Für das Landgericht Berlin stellt ein vermutetes Interesse einer bestimmten Zielgruppe an der E-Mail-Werbung keine Rechtfertigung dar. Das würde auf eine praktisch uneingeschränkte Zulassung dieser Werbeform hinauslaufen. Vielmehr müssen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Empfänger werde mit der Zusendung von Werbe-E-Mails einverstanden sein. Auch die Tatsache, dass der Empfänger eine E-Mail-Adresse unterhält, die unabhängig von der exakten Adressierung vor dem @-Zeichen alle unter der Domain eingehenden Mails annimmt, reicht dem Gericht nicht als Rechtfertigung der Werbezusendung aus.
Urteil des LG Berlin vom 13.03.2007
15 O 821/06