Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Provisionsvereinbarung in Exposé muss der Käufer bei weiterer Einlassung grundsätzlich hinnehmen

Provisionsvereinbarung in Exposé muss der Käufer bei weiterer Einlassung grundsätzlich hinnehmen

Übersendet ein Immobilienmakler einem Kaufinteressenten, der auf ein Zeitungsinserat hin mit ihm in Kontakt getreten ist, auf Wunsch des Kunden ein Exposé, das den Hinweis enthält, dass bei Vertragsschluss unabhängig vom weiteren Mitwirken des Maklers eine Provision von sechs Prozent des Kaufpreises fällig wird, reicht dies in der Regel als wirksame Provisionsvereinbarung aus.

Der Käufer kann sich dann nicht darauf berufen, er sei davon ausgegangen, dass der Makler im Auftrag des Verkäufers tätig geworden ist und daher nur eine von diesem zu zahlende „Innenprovision“ anfalle.

Urteil des BGH vom 16.11.2006

III ZR 57/06

BGHR 2007, 90

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