Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft für Existenzgründungsdarlehen
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Bürgschaftsverträge zwischen Kreditinstituten und bürgenden oder mithaftenden Angehörigen des Kreditnehmers in der Regel unwirksam, wenn die Angehörigen hinsichtlich der Höhe der Haftung wirtschaftlich erkennbar überfordert sind. Bei diesen Personen ist davon auszugehen, dass sie die Mithaftung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit dem Kreditnehmer eingehen und dies für die kreditgebende Bank auch erkennbar offensichtlich ist.
Verbürgt sich ein finanziell krass überforderter Ehepartner für ein staatlich gefördertes Existenzgründungsdarlehen des anderen, so genügt es zur Widerlegung der Vermutung eines Handelns aus emotionaler Verbundenheit nicht, dass der Bürge in dem künftigen Gewerbebetrieb an verantwortlicher Stelle mitarbeiten soll. Die abgegebene Bürgschaftserklärung ist gleichwohl als sittenwidrig und damit nichtig anzusehen.
Urteil des BGH vom 25.01.2005
XI ZR 28/04
NJW Heft 12/2005, Seite X