Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Sittenwidrige Haftung der Lebensgefährtin für Hauskredit

Sittenwidrige Haftung der Lebensgefährtin für Hauskredit

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Bürgschaft oder eine Haftungsübernahme, die jemand für einen Angehörigen übernimmt, dann sittenwidrig und damit unwirksam sein, wenn er mangels Einkommens und Vermögens mit der Rückführung der Geschäftsschulden völlig überfordert ist. Diese Grundsätze gelten jedoch in der Regel nicht, wenn der Angehörige selbst als Darlehensnehmer anzusehen ist.

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Unterzeichnet eine nicht verheiratete Frau zusammen mit ihrem Lebensgefährten für die Finanzierung eines Einfamilienhauses einen Kreditvertrag über ca. 350.000 Euro, ist jedenfalls dann keine Mitdarlehensnehmerschaft anzunehmen, wenn der Lebensgefährte alleiniger Eigentümer der finanzierten Immobilie geworden ist. Somit lag nur ein so genannter Schuldbeitritt vor, auf den die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen wegen krasser finanzieller Überforderung anwendbar waren. Da die 27-jährige Frau, die als selbstständige Kosmetikerin nur über geringe Einkünfte verfügte, wohl nie dazu in der Lage gewesen wäre, Schulden in dieser Größenordnung zurückzuzahlen, erklärte das Gericht den Vertrag zwischen ihr und der Bank für unwirksam.

OLG Dresden vom 19.07.2006

8 U 1380/05

OLGR Dresden 2006, 903

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