Sittenwidrige Bürgschaft auch bei kleinerer Haftungssumme
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Bürgschaftsverträge zwischen Kreditinstituten und bürgenden oder mithaftenden Angehörigen des Kreditnehmers in der Regel unwirksam, wenn die Angehörigen hinsichtlich der Höhe der Haftung wirtschaftlich erkennbar überfordert sind.
Der Umstand, dass sich der Bürgschaftsbetrag auf nicht mehr als 10.000 Euro beläuft, steht der Anwendung der vom BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Bürge nur über relativ geringfügige Einkünfte (hier netto ca. 600 Euro) verfügt.
Beschluss des OLG Celle vom 24.08.2005
3 W 119/05
OLGR Celle 2005, 612