Sittenwidrige Bürgschaft von Kindern
Banken verlangen vor einer Kreditvergabe regelmässig Sicherheiten. Auch die Kinder von Kreditnehmern werden dabei häufig als Bürgen herangezogen. Besonders problematisch sind dabei die Fälle, bei denen die Kinder für hohe Geschäftskredite ihrer Eltern einstehen sollen. Hierzu der Bundesgerichtshof:
Eltern verstossen gegen ihre familienrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme, wenn sie ihre erwachsenen, aber finanziell noch von ihnen abhängigen Kinder veranlassen, eine deren finanzielle Leistungsfähigkeit weit übersteigende Bürgschaft für sie abzugeben. Ob die Eltern hierbei besonderen Druck ausgeübt haben, ist unbeachtlich.
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Waren der kreditgebenden Bank die Umstände der Bürgschaftserklärung bekannt oder wären diese bei entsprechender Prüfung bekannt geworden, ist eine entsprechende Bürgschaft regelmässig sittenwidrig und damit nichtig.
Urteil des BGH vom 10.10.1996
IX ZR 333/95
Der Betrieb 1996, 2432